Info zu Buchhandlungen und dem Vorzeigen von Corona-Tests von Kund*innen:
Bei dem Betreten von Buchhandlungen muss KEIN Testergebnis vorgezeigt werden, da sie laut § 15 Abs. 1 S. 3 der 2. InfSchMV zu den Stellen der Grundversorgung in Berlin zählen.
Buchhandlungen dürfen auch Laufkundschaft ohne vorherige Terminbuchung empfangen.
Virginie Aladjidi
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